- Schwerbehinderte Menschen haben keinen Anspruch auf Zuweisung eines einzigen konkreten Arbeitsplatzes, sondern auf behinderungsgerechte Beschäftigung (BAG vom 10.05.2005).
Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Verfahren nach § 167 Abs. 1 und 2 SGB IX nicht durchgeführt hat. - Das Unterlassen des Präventionsverfahrens und des Eingliederungsmanagements führt nicht dazu, dass es dem schwerbehinderten Menschen, der eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz begehrt, nicht obliegt, Tatsachen dafür darzulegen, dass ein solcher Arbeitsplatz frei ist, frei wird oder durch personelle Umorganisation frei gemacht werden kann.
LAG Düsseldorf, 9 Sa 991/07 (Vorinstanz: ArbG Duisburg 5 Ca 228/07)