Verkürzte Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit durch schwerbehinderte Menschen
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes fördert die Bundesanstalt für Arbeit Altersteilzeitarbeit lediglich bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Eine solche Rente ist auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches, die ab dem 60. Lebensjahr bezogen werden kann. Der „Tarifvertrag für Altersteilzeit“ der chemischen Industrie knüpft an diese Regelung an und gewährt Ansprüche auf Altersteilzeitarbeit nur bis der Arbeitnehmer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen kann. Dies führt dazu, dass der schwerbehinderte Mensch – anders als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer – keine weitergehenden Rentenansprüche durch eine spätere, z.B. bis zum 65. Lebensjahr dauernde Altersteilzeitarbeit erwerben kann. Das ist nach § 81 Abs. 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches, europarechtlichen Vorschriften und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch arbeitsmarktpolitische Gründe gerechtfertigt.
Die Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, der einen Anspruch auf späteren Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages durchsetzen wollte, war daher vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichtes ebenso erfolglos wie bereits in den Vorinstanzen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2003 – 9 AZR 122/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. Januar 2003 – 4 Sa 678/02 –