Eine Kündigung wegen Krankheit ist keine Diskriminierung wegen Behinderung i. S. d. Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000.
Der Begriff der „Behinderung“ ist so zu verstehen, dass er eine Einschränkung erfasst, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und die ein Hindernis für die Teilhabe des Betroffenen am Berufsleben bildet. Weiter muss es bei dieser Einschränkung wahrscheinlich sein, dass sie von langer Dauer ist.
Wird ein Arbeitnehmer ausschließlich wegen Krankheit gekündigt, ist dies nicht vom Diskriminierungsschutz der Richtlinie erfasst.
Übertragen auf das deutsche Arbeitsrecht bedeutet dies, dass eine nur wegen Krankheit ausgesprochene Kündigung im Regelfall nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen wird.