SBV-Wahlen

Die wichtigsten Fragen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl einer SBV werden hier beantwortet.

Wahlvoraussetzungen

Wahlvoraussetzungen

In allen Betrieben oder Dienststellen (Was ist ein Betrieb?), in denen wenigstens fünf schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend (mindestens 6 Monate) beschäftigt sind, ist eine Schwerbehindertenvertretung und mindestens eine Stellvertretung zu wählen. Wahlberechtigt sind alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen. Gewählt werden können alle im Betrieb Beschäftigten – auch nicht behinderter Menschen – mit Ausnahme leitender Angestellter.
Die Existenz eines BR oder PR ist nicht erforderlich.

Die Wahl findet geheim, unmittelbar und als Mehrheitswahl statt.

Geheime Wahl:
Die Stimmabgabe muss so erfolgen, dass nicht festgestellt werden kann, wie die einzelne Wählerin oder der einzelne Wähler abgestimmt hat.

Unmittelbare Wahl:
Gewählt wird ohne Zwischenschaltung von Wahlmännern und -frauen und durch persönliche Stimmabgabe.

Mehrheitswahl:
Es werden einzelne WahlbewerberInnen gewählt (Personenwahl).

Zusammenfassung bzw. Teilung von Betrieben/Zusammenfassung von mehreren Betrieben - geht das?

Zusammenfassung von mehreren Betrieben zur Wahl

Betriebe, in denen weniger als fünf schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen beschäftigt werden, können gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX für die Wahl mit anderen, räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers zusammengefasst werden.
Über die Zusammenfassung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung entscheidet der Arbeitgeber in Übereinstimmung mit dem für den Sitz des Betriebes zuständigen Integrationsamt.
Forumsbeitrag dazu

Teilung von Betrieben in Sparten

Ist ein Unternehmen oder Konzern nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen organisiert, eröffnet § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Möglichkeit, einen Spartenbetriebsrat zu errichten.
Denkbar sind mehrere solcher Betriebsräte für mehrere Sparten und einem Betrieb sowie betriebsübergreifende und unternehmensübergreifende Spartenbetriebsräte.
§ 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG bestimmt ausdrücklich, dass die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gebildeten Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne des BetrVG gelten.

Bedeutung für die Schwerbehindertenvertretung
Werden derartige tarifvertragliche bzw. betriebliche Vereinbarungen abgeschlossen, so sind die darin festgelegten Betriebsstrukturen nicht nur für die Betriebsratswahlen, sondern ebenfalls für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung maßgeblich.

Wann wird gewählt?

Wann wird gewählt?

Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt. Außerhalb dieser Zeiten finden Wahlen statt, wenn:

  • die letzte Wahl erfolgreich angefochten wurde
  • das Amt vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt
  • es noch keine Schwerbehindertenvertretung gibt.

Hat eine außerordentliche Wahl stattgefunden und war die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung kürzer als ein Jahr, so wird erst zum nächsten regelmäßigen Wahltermin neu gewählt.

Wer darf wählen?

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten

  • schwerbehinderten Menschen und
  • gleichgestellte behinderten Menschen nach SGB IX § 2 (3)
  • Merkmale zum aktiven Wahlrecht – hier.

Das aktive Wahlrecht besitzen nicht Gleichgestellte behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. (SGB IX § 151 Abs.4 )

Wer kann gewählt werden?

Wer kann gewählt werden?

Wählbar sind alle Beschäftigten (auch solche mit Personalgestellungsverträgen) die auch in den Betriebs-, Personal­ oder Richterrat gewählt werden können.

Das heißt: Die Schwerbehindertenvertretung muss nicht selbst schwerbehindert sein.
Auch Mitglieder im Wahlvorstand sind wählbar (Wahlbroschüre der BlH auf Seite 40).

Voraussetzungen für die Wählbarkeit sind:

  • die Vollendung des 18. Lebensjahres
  • ein nicht nur vorübergehendes Beschäftigungsverhältnis im öffentl. Dienst gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 6 HPVG, § 4 Abs. 3 Nr. 3 PersVG NS, § 4 Abs. 5 Nr. 5 PersVG RP, § 4 Abs. 5 Nr. 5 PersVG TH))
  • eine mindestens 6-monatige Betriebszugehörigkeit hat (Im öffentl. Dienst gelten je nach Bundes- bzw. Landesrecht andere Fristen)
  • keine Leitende-Angestellten-Funktion haben (siehe BetrVG § 5 Abs. 3+4)
  • Merkmale zum passiven Wahlrecht (Wählbarkeit) – hier.

Nicht wählbar (passives Wahlrecht):

  • Inklusionsbeauftragter (Beschluss des VG Aachen 25.11.1999 -16 K 317/99)
  • Mitglieder im Stadt- bzw. Gemeinderat sind nicht wählbar (Forumsbeitrag dazu)
  • Personen im ÖD, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind
  • Gleichstellungsbeauftragte (unterschiedlich geregelt in den jeweiligen Bundes- bzw. Ländergesetzen)
Wie wird gewählt (Wahlverfahren)?

Wie wird gewählt?

Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Es gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl.
Es gibt zwei Wahlverfahren. Das förmliche und das vereinfachte Wahlverfahren
Zwischen dem förmlichen und dem vereinfachten Wahlverfahren besteht kein Wahlrecht.

Maßgeblich für das zu nutzende Wahlverfahren sind allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einleitung der Wahl (§ 177 Absatz 6 Satz 3 SGB IX).
Der Tag der Einleitung der Wahl ist im förmlichen Wahlverfahren der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 SchwbVWO) und im vereinfachten Verfahren die Einladung zur Wahlversammlung (§ 19 Absatz 1 SchwbVWO).
Danach eintretende Veränderungen führen nicht zu einer Änderung des Wahlverfahrens.

Das förmliche Wahlverfahren (§ 1-17 SchwbVWO) Das vereinfachte Wahlverfahren (§ 18-21 SchwbVWO)
ist nur dann anzuwenden wenn im Betrieb bzw. in den für die Wahl zusammengefassten Betrieben

  • mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind oder
  • wenn der Betrieb bei weniger als 50 Wahlberechtigten aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.

Wird die Schwerbehindertenvertretung im förmlichen Wahlverfahren gewählt, ist ein Wahlvorstand zu bestellen. Besteht eine Schwerbehindertenvertretung, so bestellt sie den Wahlvorstand, bestehend aus drei volljährigen Beschäftigten, davon eineN von ihnen als VorsitzendeN. Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt die Schwerbehindertenvertretung einen dreiköpfigen Wahlvorstand.

Wenn eine Schwerbehindertenvertretung nicht bestanden hat, können

zu einer Wahlversammlung zum Zweck der Wahl eines Wahlvorstandes einladen. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und nach Abschluss des Wahlvorganges das Wahlergebnis festzustellen.

Besteht der Betrieb

  • nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen und
  • sind dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren zu wählen.

Die Bestellung des Wahlvorstandes ist nur im förmlichen Wahlverfahren zwingend erforderlich, nicht im vereinfachten Wahlverfahren.

Die Aufgabe der Durchführung der Wahl übernehmen im vereinfachten Wahlverfahren die Wahlversammlung und der/die von ihr gewählte WahlleiterIn.

Zur Wahlversammlung laden entweder

Spätestens drei Wochen vor Ende ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung zur Wahlversammlung ein, zum Beispiel durch Aushang.
Gewählt werden die Schwerbehindertenvertretung und mindestens ein stellvertretendes Mitglied.
Die Stimmen werden unverzüglich öffentlich ausgezählt und das Ergebnis festgestellt.

Wer darf an der Wahlversammlung teilnehmen?

Wer darf an der Wahlversammlung teilnehmen?

  • Wahlberechtigte
  • Vertreter des Integrationsamtes (§ 182 Abs. 2 SGB IX)
  • Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung

Was tun, wenn ein Kandidat nicht wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) ist?
Nach § 19 Abs. 1 SchwbVWO handelt es sich bei der Wahlversammlung um eine Zusammenkunft der Wahlberechtigten, d. h. der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten Ihres Betriebs. Da ein nicht wahlberechtigter Wahlbewerber aber gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 SchwbVWO formgerecht nur während der Wahlversammlung vorgeschlagen werden kann, darf auch ein selbst nicht wahlberechtigter Interessent für die Kandidatur zur Schwerbehindertenvertretung an der Wahlversammlung teilnehmen – allerdings erst ab dem Zeitpunkt, an dem er von einem wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen als Wahlbewerber vorgeschlagen worden ist.

Wie lange ist die Amtszeit?

Wie lange ist die Amtszeit?

Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung. Sie beträgt vier Jahre. (§ 177 Abs.7 SGB IX)

Kann oder muss die Amtszeit vorzeitig beendet werden?

Kann oder muss die Amtszeit vorzeitig beendet werden?

Das Amt der Schwerbehindertenvertretung erlischt vorzeitig:

  • wenn die VP es niederlegt
  • wenn die VP aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausscheidet
  • wenn die VP ihre Wählbarkeit verliert

Für die restliche Amtszeit rückt das – mit der höchsten Stimmzahl gewählte – stellvertretende Mitglied nach.

Die Amtszeit erlischt nicht, wenn während der Amtszeit die Anzahl der schwerbehinderten Menschen oder der Gleichgestellten unter 5 absinkt. Allerdings wird dann am Ende der Amtszeit keine neue SBV gewählt.

Noch keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden, was tun?

Noch keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden, was tun?

Zu einer Wahlversammlung der schwerbehinderten Menschen eines Betriebes oder einer Dienststelle können einladen:

  • drei Wahlberechtigte
  • der Betriebs- oder Personalrat
  • das zuständige Integrationsamt

In dieser Versammlung kann ein Wahlvorstand (formelle Wahl) oder ein Wahlleiter (vereinfachte Wahl) gewählt werden, der die Wahl der Schwerbehindertenvertretung veranlasst bzw. durchführt.

Ist in einem Betrieb keine Schwerbehindertenvertretung gewählt, ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht befugt, zu einer Versammlung zum Zweck der Wahl des Wahlvorstandes einzuladen (vgl. ArbG Stuttgart, 26.01.2021 – 7 BVGa 1/21)

Personalrat / Betriebsrat und gleichzeitig Schwerbehindertenvertretung - geht das?

Personalrat / Betriebsrat und gleichzeitig Schwerbehindertenvertretung – geht das?

Selbstverständlich ist dies möglich.
Durch diese „Doppelfunktion“ ist es der VP möglich auch mit abzustimmen. Die VP muss nun an „alle“ Arbeitnehmer denken; sowohl bei der Diskussion als auch bei der Abstimmung. Auf die Interessenwahrung der schwerbehinderten Menschen sind dabei besonders zu achten.
Erfahrungsgemäß ist es kein Problem, wenn sich die Interessensvertretung (BR/PR und VP) ergänzt.

Kein Stellvertreter mehr da - und nun?

Kein Stellvertreter mehr da – und nun?

Bei vorzeitigem Ausscheiden der Vertrauensperson rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt entsprechend für das vorzeitige Ausscheiden eines Stellvertreters (SGB IX § 177 Abs. 7 Satz 4). Der Stellvertreter mit dem zweithöchsten Stimmenanteil wird dann erster Stellvertreter.

Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus (z.B. durch Nachrücken, Rente, etc.), so bestellt die Schwerbehindertenvertretung nach § 17 SchwbWVO unverzüglich einen Wahlvorstand, der ebenfalls unverzüglich die Wahl eines oder mehrerer Vertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung einzuleiten hat.
Abweichend von der regelmäßigen Wahl im vereinfachten Wahlverfahren kann nur die Schwerbehindertenvertretung zur Wahlversammlung nach § 21 SchwbWVO einladen; dies muss zudem “unverzüglich“ geschehen.

Die VP bzw. die Stellvertretung kann auch im Krankenstand/Elternzeit an einer Sitzung teilnehmen, wenn dies der Genesung nicht hinderlich ist (Urteil).
Dazu sind dann auch die erforderlichen Fahrtkosten zu erstatten (Urteil).

Neuwahl bei einem schwebenden Verfahren notwendig?

Neuwahl bei einem schwebenden Verfahren notwendig?

Klagt eine VPSchwb bzw. eine Stellvertretung gegen eine ausgesprochene Kündigung, erhebt also Kündigungsschutzklage nach § 15 KSchG vor dem Arbeitsgericht und stellt das Arbeitsgericht daraufhin die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung fest, ist die Mitgliedschaft in der SBV nicht erloschen, da sie nicht aus dem Unternehmen/Betrieb ausgeschieden sind.

Bis zu dieser rechtskräftigen Entscheidung/Urteil ist daher die VPSchwb bzw. die Stellvertretung nach geltender Rechtsmeinung wegen der Ungewissheit über seinen Status an der Ausübung seines Amtes nur zeitweilig verhindert.
Dieses hat zur Folge, dass weiterhin es eine gewählte VPSchwb bzw. eine gewählte Stellvertretung gegeben ist. Das Mandat ist somit nicht beendet. Daher kann hier keine Nachwahl erfolgen.

BAG, Urteil vom 09.07.1998, 2 AZR 142/98
Das Urteil ist auch auf die Schwerbehindertenvertretung anzuwenden, weil Vertrauenspersonen gemäß § 179 Abs. 3 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung besitzen wie ein Betriebsratsmitglied.

Betriebsübergang - und dann?

Wahlbroschüre der Integrationsämter als PDF Wahlbroschüre der Integrationsämter bestellen Wahlkalender als Excel

Wahlformulare als Word Tabelle zur Errechnung der Stützunterschriften b. f. Wahl Wahlordnung SchwbVWo