Personelle Einzelmaßnahmen § 99 Abs. 1 BetrVG
Beauftragt der AG ein Personalberatungsunternehmen, ihm geeignete Bewerber zur Einstellung auf einen bestimmten Arbeitsplatz vorzuschlagen, beschränkt sich die Unterrichtungspflicht des AG nach § 99 Abs. 1 auf die Personen und deren Bewerbungsunterlagen, die ihm das Personalberatungsunternehmen genannt hat.
Beauftragt der AG ein Personalberatungsunternehmen, ihm einen geeigneten Bewerber vorzuschlagen und ist der AG entschlossen, bereits den ersten vorgeschlagenen Bewerber einzustellen, so muss er dem BR auch nur die Unterlagen dieses einen Bewerbers vorlegen. Es bleibt unentschieden, ob der AG dann, wenn für ihn ein Personalberatungsunternehmen mit einer Anzeige einen AN mit einer bestimmten Qualifikation sucht, gegenüber dem BR verpflichtet ist, vom Personalberatungsunternehmen die Vorlage der Bewerbungsunterlagen aller Personen zu verlangen, die sich auf die Annonce gemeldet haben.