Der Sonderkündigungsschutz

Leitsatz: Der Sonderkündigungsschutz der §§ 168 ff. SGB IX beginnt vor der Anerkennung als Gleichgestellter frühestens nach Ablauf der kürzesten Frist des § 14 Abs. 2 SGB IX, d.h. frühestens drei Wochen nach Antragstellung.

Orientierungssatz:
§ 173 Abs. 3 SGB IX gilt nach § 151 Abs. 3 SGB IX auch bei Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX.

Ein Arbeitnehmer kann sich nicht auf einen Sonderkündigungsschutz als schwer behinderter Mensch oder als ihnen Gleichgestellter berufen, wenn unter Berücksichtigung der kürzesten Frist von § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IX die Antragstellung innerhalb von 3 Wochen vor Zugang der Kündigung lag und bei Zugang der Kündigung eine Entscheidung der Arbeitsagentur noch nicht vorlag.

Hat der Arbeitnehmer den Antrag auf Anerkennung so rechtzeitig gestellt und alle nötigen Mitwirkungshandlungen vorgenommen, dass der Arbeitsagentur eine Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen des § 152 Abs. 1 S. 2 SGB IX möglich gewesen wäre, kann er sich auch noch auf eine nachträgliche Anerkennung berufen.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2006, 10 Sa 43/06
Revision anhängig beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 2 AZR 658/06