Anfechtung der Wahl der GSBV gehört vor das Arbeitsgericht

Der Streit über die Wirksamkeit einer Wahl zur GesSchwerbV ist nach den §§ 97 Abs. 7 iVm. 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden.
Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, aber aus einer gebotenen entsprechenden Anwendung der Norm. § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ist stets entsprechend anwendbar, wenn um Normen im Schwerbehindertenvertretungsrecht gestritten wird, die kollektiven Charakter haben.

BAG vom 22.3.2012 – 7 AZB 51/11,
Betätigung von LAG München vom 31. August 2011 – 11 Ta 243/11