Ein Arbeitgeber (AG) informierte den Betriebsrat, dass die Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gem. § 167 SGB IX beabsichtigt sei. Die i.S. des Gesetzes länger erkrankten Arbeitnehmer werden angeschrieben.
Der Betriebsrat beschloss daraufhin, mit dem AG in Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Regelungsgegenstand „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ einzutreten und forderte ihn auf, bis zum Abschluss der Regelung keine weiteren Handlungen gegenüber langzeiterkrankten Mitarbeitern ohne Zustimmung des Betriebsrates vorzunehmen.
Der AG ignorierte dies und schrieb weiterhin an länger erkrankte Beschäftigte. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren des Betriebsrates mit dem Ziel, der Arbeitgeberin das Versenden der Briefe zu untersagen, scheiterte.
Das führte zum Beschluss des Betriebsrates, die Verhandlungen über die beabsichtigte Betriebsvereinbarung für gescheitert zu erklären und die Angelegenheit durch eine Einigungsstelle entscheiden zu lassen. Er betrachtet das betriebliche Eingliederungsmanagement als mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG.
Entscheidung des Gerichtes
Die Einigungsstelle ist einzurichten, weil sie nicht offensichtlich unzuständig ist und bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit infrage kommt. Die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat lässt sich als mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des BetrVG einordnen.