Die SBV in einem Betrieb muss über eine ordnungsgemäße Wahl bestimmt werden. Es reicht nicht aus, wenn der einzige Kandidat mit der Aussage „Ich mach’s“ das vorgegebene Verfahren abkürzen will.
Im diesem Fall wollte ein Mitarbeiter durch das Gericht feststellen lassen, dass er zur SBV gewählt worden ist.
Für die Wahl gab es nur einen Kandidaten. Dieser war nun der Auffassung, mit seiner Erklärung „Ich mach’s“ sei er zur SBV gewählt worden. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat sahen das anders: Sie waren der Auffassung, dass eine Wahl nicht stattgefunden habe. Der Mitarbeiter hatte vor Gericht in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg. Mit der Erklärung „Ich mach’s“ habe der Mitarbeiter nur seine Kandidatur zum Ausdruck gebracht, entschied das Gericht. Eine Wahl sei jedoch nicht durchgeführt worden.
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05. 2016, Az.: 10 TaBV 2/16