Keine Beschäftigung angeboten – Schadenersatz

Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Arbeitnehmers zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch in Höhe der ihm entgangenen Vergütung.

Um was ging es?

Der Kläger ist seit über 20 Jahren als Arbeiter im Bauhof beschäftigt. Nach erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten ab dem Jahr 2002 war er von Januar 2011 bis Ende März 2012 erkrankt. Seit November 2011 ist er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Unter Vorlage eines ärztlichen Attests wollte er im April die Arbeit wieder aufnehmen. Dies lehnte die Beklagte ab. Der Kläger könne nach einer von ihr in Auftrag gegebenen arbeitsmedizinischen Untersuchung nur noch mit einem Anteil von rund 25 Prozent einer Vollzeitkraft eingesetzt werden.

Ergebnis:

Der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil gab das Landesarbeitsgericht (LAG) statt. Die Beklagte sei nach § 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 164 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 SGB IX verpflichtet, den Kläger zu beschäftigen.

Dem stehe nicht entgegen, dass er nicht mehr alle arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten ausüben könne. Die Beklagte könne die anfallenden Arbeiten, für die vielfach mehrere Kollegen eingeteilt seien, entsprechend organisieren.

Gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 4 sowie Satz 3 SGB IX sei es ihr zumutbar, technische Gerätschaften für bestimmte Tätigkeiten wie Mähen und Schneeräumen anzuschaffen. Der Schadenersatzanspruch des Klägers ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Außerdem habe die Beklagte schuldhaft ein Präventionsverfahren § 167 Abs. 1 SGB IX unterlassen.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2013 – 8 Sa 512/12