Krankheitsbedingte Kündigung trotz fehlendem EM

Eine krankheitsbedingte Kündigung eines nicht schwerbehinderten Menschen scheitert nicht an der fehlenden Durchführung einer so genannten Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß § 167 Abs. 2 5GB IX.

Der Kläger war bei einem öffentlichen Busunternehmen seit 16 Jahren als Busfahrer beschäftigt. Er war seit dem 16.3.2004 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Hierbei erstreckte sich die Arbeitsunfähigkeit auf seine Tätigkeit als Busfahrer. Die Firma kündigte das Arbeitsverhältnis personenbedingt fristgerecht. Der Betriebsrat hatte der Kündigung zugestimmt. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement i,S,d. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wurde nicht durchgeführt. Die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Halberstadt keinen Erfolg.

Das Gericht hält eine Beachtung des § 167 Abs. 2 5GB IX im Falle von krankheitsbedingten Kündigungen von nicht schwerbehinderten Menschen für nicht erforderlich. Es versteht den Gesetzestext nicht dahingehend, dass ein fehlender Wiedereingliederungsversuch zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung führt. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Gesetzestext und den (wenigen) Literaturmeinungen erfolgt dabei nicht.
Selbst wenn ein solches Eingliederungsmanagement erforderlich ist, wäre es im vorliegenden Fall ohne Bedeutung geblieben, weil im Betrieb ein entsprechender leidensgerechter Arbeitsplatz fehlte, auf welchem der Kläger im Wege einer entsprechenden Eingliederungsmaßnahme in den Arbeitsprozess hätte zurückgeführt werden können.

ArbG Halberstadt, Urteil vom 11. Mal 2005 —3 Ca 114/05 (nicht rechtskräftig)