Der Arbeitgeber muss die Reisekosten eines Betriebsrates nicht in jedem Fall in voller Höhe zahlen. Er kann unter Umständen zu Recht auf die betriebliche Reisekostenordnung und deren Höchstsatz verweisen.
Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat an einer Schulung teilgenommen und auch im Tagungshotel übernachtet. Der Betriebsrat hätte die Übernachtung auch anders organisieren können, hatte dies allerdings unterlassen, um auch nach dem Ende des Seminars Kontakt zu den übrigen Teilnehmern zu haben. Die Übernachtung kostete 80 €/Nacht; die betriebliche Reisekostenordnung sah einen Höchstsatz von 60 € vor. Die Klage auf Übernahme der verbleibenden Kosten wurde vom BAG negativ entschieden.
Die Begrenzung in Höhe der Reisekostenregelung gelte nur dann nicht, wenn der Betriebsrat auf die entstehenden Reisekosten keinen Einfluss habe.