Erstattung von Schulungskosten – Gibt es Höchstgrenzen?

Folgendes ist auch auf die Schwerbehindertenvertretung anzuwenden, weil diese gemäß § 179 Abs. 3 SGB IX gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung besitzen wie ein Personalratsmitglied.


Der Beschluss des Personalrats, ein Personalratsmitglied zu einer erforderlichen Schulungsveranstaltung zu entsenden, ist eine Personalratstätigkeit, die die Dienststelle zur Erstattung der notwendigen Schulungskosten verpflichten kann.

Eine Höchstgrenzenregelung für die Erstattung der Schulungskosten ist eine die Gerichte nicht bindende interne Verwaltungsvorschrift, die im Personalvertretungsgesetz keine Rechtsgrundlage hat und die deshalb die Erstattung der Schulungskosten der Höhe nach nicht begrenzen kann.

BVerwG, Beschluss vom 06.12.1994 – 6 P 36/93 


Die vom Bundesinnenministerium festgelegte Höchstgrenze für die Erstattung von Schulungskosten ist eine die Gerichte nicht bindende interne Verwaltungsvorschrift, die weder im Bundespersonalvertretungsgesetz noch im Bundesreisekostengesetz eine Rechtsgrundlage hat und deshalb die zu erstattenden Schulungskosten nicht begrenzen kann.

Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 23.04.1996 PB 15 S 365/96


Der Beschluß des Personalrats, ein Personalratsmitglied zu einer erforderlichen Schulungsveranstaltung zu entsenden, ist eine Personalratstätigkeit, die eine Dienststelle zur Erstattung der notwendigen Schulungskosten verpflichten kann. Die in Nummer 6 c des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 30. Oktober 1979 festgelegte Höchstgrenzenregelung für die Erstattung der Schulungskosten ist eine die Gerichte nicht bindende interne Verwaltungsvorschrift, die im Bundespersonalvertretungsgesetz keine Rechtsgrundlage hat.

BVerwG, Beschluss vom 20.03.1995 – 6 P 46/93