Einstellung – Wiederholte Bewerbung – AGG

Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, lässt dies zwar grundsätzlich nach § 22 AGG eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten.

Etwas anderes gilt aber, wenn sich der schwerbehinderte Bewerber nur wenige Wochen zuvor auf eine gleiche Stelle beworben und nach der Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch eine Absage erhalten hatte.

Der öffentliche Arbeitgeber ist einem solchen Fall nicht gehalten, den Bewerber mehrfach zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

ArbG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2016 – 2 Ca 425/15