Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Arbeitgeber müssen ihren Personalrat über die Mitarbeiter informieren, bei denen aufgrund langer Arbeitsunfähigkeitszeiten das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) greift. Sie haben zudem das entsprechende Informationsschreiben an den Arbeitnehmer an den Personalrat weiterzuleiten. Das Antwortschreiben des Arbeitnehmers dürfen sie dagegen nur dann weitergeben, wenn dieser der Durchführung des BEM unter Beteiligung des Personalrats zugestimmt hat.

BVerwG 23.6.2010, 6 P 8.09