Kündigung „platzt“ wegen unterlassenem BEM

Erneut ist eine krankheitsbedingte Kündigung wegen eines unterlassenen BEMs von einem Gericht zurückgewiesen worden. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BAG hat das LAG SH einer Kündigungsschutzklage stattgegeben, weil der Arbeitgeber kein regelkonformes BEM durchführte.

Die Unterrichtung des Arbeitnehmers zur Einleitung des BEM genügte den Anforderungen nicht. Zu diesen Anforderungen hatte das BAG in seinem Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13 ausgeführt: „Dem Arbeitnehmer muss verdeutlicht werden, dass es um die Grundlagen seiner Weiterbeschäftigung geht und dazu ein ergebnisoffenes Verfahren durchgeführt werden soll, in das er auch Vorschläge einbringen kann. Daneben ist ein Hinweis zur Datenerhebung und Datenverwendung erforderlich, der klarstellt, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienendes BEM durchführen zu können. Dem Arbeitnehmer muss mitgeteilt werden, welche Krankheitsdaten als sensible Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG erhoben und gespeichert und inwieweit und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden.“

Zu den gesetzlichen Mindeststandards eines ordnungsgemäßen BEM-Angebots gehört nach ständiger Rechtsprechung auch die Vorgabe des § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, wonach BEM-Berechtigte bei einem BEM-Angebot unter anderem „auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen“ sind.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 22.9.2015, Az.: 1 Sa 48a/15

Ähnliche Entscheidungen:
BAG vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13, und Hessisches LAG vom 03.06.2013, 21 Sa 1456/12, und BAG, 24.03.2011, 2 AZR 170/10 im Orientierungssatz 4 und LAG Nürnberg, Urteil vom 28.01.2015, 2 Sa 519/14.