Versammlung schwerbehinderter Menschen

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen (§ 178 Abs. 6 SGB IX).
Die Versammlung bietet der Schwerbehindertenvertretung die Gelegenheit, ihre Arbeit darzustellen und die schwerbehinderten Beschäftigten umfassend zu informieren.
Die Versammlung kann in eigener Verantwortung vorbereitet und gestaltet werden.
Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der Personalvertretungsgesetze müssen auch für die Versammlung der schwerbehinderten Menschen beachtet werden (§§ 42 ff. BetrVG und z.B. §§ 48 ff. BPersVG i.V.m. § 95 Abs. 6 Satz 2 SGB IX).

Teilnehmeberechtigt an der Versammlung sind NUR die „anerkannten“ oder offensichtlichen schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen des Betriebes oder der Dienststelle (egal ob Voll- oder Teizeit oder 450€-Kraft oder Leiharbeitnehmer, etc.).
Der Arbeitgeber ist von der Schwerbehindertenvertretung unter Mitteilung der Tagesordnung stets einzuladen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und z.B. § 52 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Er hat die Pflicht, in der Versammlung über die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu berichten. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen Vertreter seines Arbeitgeberverbandes zu der Versammlung mitzubringen (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 BetrVG und z.B. § 52 Abs. 1 Satz 1 BPersVG).
Die Schwerbehindertenvertretung kann einen Vertreter der Gewerkschaft, des Integrationsamtes, der Agentur für Arbeit und auch der Behindertenverbände einladen.

Die Schwerbehindertenvertretung wird unter Berücksichtigung der von § 182 SGB IX gebotenen vertrauensvollen Zusammenarbeit ferner die weiteren Mitglieder des betrieblichen Integrationsteams (Betriebsrat / Personalrat / Mitarbeitervertretung und der Beauftragte des Arbeitgebers) zu der Versammlung einladen, aber auch weitere Betriebsangehörige wie z.B. den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Die Schwerbehindertenversammlung wird von der Schwerbehindertenvertretung und im Falle ihrer Verhinderung von ihrem Stellvertreter geleitet.

Nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist über den Tag, den Beginn und die Zeitdauer der Versammlung eine Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen. Die Versammlung ist während der betrieblichen Arbeitszeit abzuhalten. Die Durchführung außerhalb der Arbeitszeit kann nur verlangt werden, wenn die Struktur des Betriebes eine andere Möglichkeit nicht zulässt. Notfalls sind Teilversammlungen durchzuführen, wenn eine Versammlung aller schwerbehinderten Beschäftigten zum selben Zeitpunkt nicht möglich ist. Die Zeit der Teilnahme an der Versammlung einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den schwerbehinderten Beschäftigten zu vergüten. Eine Schwerbehindertenversammlung sollte jedes Jahr abgehalten werden. Bei bedeutsamen Gesetzesänderungen oder einschneidenden Maßnahmen im Betrieb bzw. in der Dienststelle können zusätzliche Versammlungen einberufen werden.

Seminarbericht zum Thema

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