In der Vergangenheit galt sinngemäß, dass Betriebsräte i.d.R. ab einem halben Jahr vor Ablauf der Amtszeit keinen Schulungsanspruch mehr hatten, es sei denn es ergab sich ein konkreter betrieblicher Anlass für den Schulungsbedarf.
Mit derEntscheidung hat das BAG seine Rechtsprechung geändert.
Vermittelt die Schulungsveranstaltung Grundwissen, ist auch kurz vor Ende der Amtszeit des Betriebsrates eine besondere Darlegung der Erforderlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG nicht mehr notwendig. Zu diesen Grundschulungen zählen laut BAG Schulungsveranstaltungen, bei denen Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden.
Der Betriebsrat kann seine gesetzlichen Aufgaben – von Beginn bis Ende der Amtszeit – nur dann erfüllen, wenn bei allen Mitgliedern gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind. Nur dann, wenn der Betriebsrat definitiv davon ausgehen kann, dass das zu vermittelnde Wissen für die verbleibende Amtszeit unerheblich ist, wäre die Frage der Erforderlichkeit zu verneinen. In der Praxis dürfte dies jedoch wohl kaum der Fall sein. Deshalb kann der Betriebsrat ohne besondere Begründung, erforderliche Grundlagenschulungen für seine Mitglieder im gesamten Jahr 2013 einplanen und beschließen.
BAG Urteil, 07.05.2008, Az. 7 AZR 90/07
PS: Dieser Sachverhalt ist auch für die SBV relevant!