Erforderlichkeit einer Schulung – Freistellungsanspruch

Eine Schulung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gemäß § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX muss keine spezifische behindertenbezogene Thematik zum Inhalt haben.

Das vermittelte Wissen muss sich unmittelbar auf die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 SGB IX auswirken.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe:

Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Freistellung sowie Kostenübernahme für eine Schulung über den Umgang mit psychisch kranken Menschen, die in vier jeweils zweitägigen Seminarteilen stattfand.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) überwiegend keinen Erfolg.
Das Gericht bejahte die Durchsetzung des Freistellungsanspruchs im Wege einer einstweiligen Verfügung. Erforderlich sei die Teilnahme, wenn die Vertrauensperson die in dem Seminar vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Betrieb sofort oder demnächst benötige, um ihre Aufgaben nach § 178 Abs. 1 SGB IX sachgerecht wahrnehmen zu können.

Eine einstweilige Verfügung auf Kostenübernahme lehnte das Landesarbeitsgericht hingegen ab. Eine Vorschussgewährung sei ohne Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens nur möglich, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die Schulungskosten nicht selbst bestritten werden könnten.

Landesarbeitsgericht Frankfurt; B. v. 14.01.2010 – 9 TaBVGa 229/09

Besprechung von von Dipl. Jur. Stefanie Porsche dazu

Quelle: reha-recht.de