Kein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Gesprächen des Betriebsrates mit Arbeitgebervertretern (vorbereitende Gespräche)
- Weder aus dem Betriebsverfassungsgesetz noch aus dem Sozialgesetzbuch IX ergibt sich ein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung, an allen Gesprächen, die zwischen Betriebsrat/ Betriebsratsmitgliedern und Arbeitgeberseite geführt werden, beratend teilzunehmen.
- Die Schwerbehindertenvertretung soll dort beraten, wo in entscheidungsfähigen Gremien eine Willensbildung und/oder eine Information zum Zwecke der vertrauensvollen Zusammenarbeit dieser Gremien erfolgen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.04.2008 – 1 BV 7c/ 08 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
LAG Schleswig-Holstein Az: 3 TaBV 26/08 vom 10.09.2008