Gesprächen des Betriebsrates mit Arbeitgebervertretern

Kein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Gesprächen des Betriebsrates mit Arbeitgebervertretern (vorbereitende Gespräche)

  1. Weder aus dem Betriebsverfassungsgesetz noch aus dem Sozialgesetzbuch IX ergibt sich ein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung, an allen Gesprächen, die zwischen Betriebsrat/ Betriebsratsmitgliedern und Arbeitgeberseite geführt werden, beratend teilzunehmen.
  2. Die Schwerbehindertenvertretung soll dort beraten, wo in entscheidungsfähigen Gremien eine Willensbildung und/oder eine Information zum Zwecke der vertrauensvollen Zusammenarbeit dieser Gremien erfolgen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.04.2008 – 1 BV 7c/ 08 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

LAG Schleswig-Holstein Az: 3 TaBV 26/08 vom 10.09.2008