Die für die Briefwahl vorgesehene gesetzliche Regelung des § 25 Satz 1 WO (SchwbVWO § 11) enthält eine zwingende Bestimmung und zählt zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne des BetrVG.
Gehen die Erklärungen über die persönliche Stimmabgabe getrennt von den jeweiligen Wahlumschlägen per Post beim Wahlvorstand ein, widerspricht diese Handhabung der in § 25 Satz 1 WO (SchwbVWO § 11) vorgesehenen Regelung zur schriftlichen Stimmabgabe.
Eine schriftliche Stimmabgabe, die ohne Verwendung des nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 WO (SchwbVWO § 11) vorgeschriebenen Freiumschlages erfolgt, ist nicht ordnungsgemäß.