Der Personalrat hat die Vertrauensperson der Schwerbehinderten über die Sitzungen im Vorstand zu informieren und sie an diesen Sitzungen beratend teilnehmen zu lassen, wenn in dieser Sitzung Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, welche an den Vorstand des Personalrats im Rahmen der Geschäftsordnung im Wege der Delegation übertragen sind (Art. 32 Abs. 4 BayPVG).
Anlass für die Vertrauensperson, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen war unter anderem, dass bei der größten bayerischen Behörde ihrer Art die so genannten „Monatsgespräche“ im Sinne von Art. 67 Abs. 1 BayPVG nur noch selten stattfanden, weil der Vorstand des Personalrats die anstehenden Themen offensichtlich in den Gesprächen zwischen ihm und dem Arbeitgeber abhandelte.
Sowohl er als auch die Behördenleitung weigerten sich, hierbei die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen zu lassen.
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 14.11.2008, 5 TaBV 36/08
Eine dem Art. 32 Abs. 4 BayPVG entsprechende Regelung zur Entscheidungsdelegation in Beteiligungsangelegenheiten gibt es auch in Baden-Württemberg in § 36 LPVG BW mit folgendem Wortlaut:
§ 36 Übertragung von Befugnissen auf den Vorstand des Personalrats
(1) Der Personalrat kann seine Befugnisse in einfach gelagerten Mitbestimmungsangelegenheiten und in Mitwirkungsangelegenheiten, mit Ausnahme der Fälle des § 81 Absatz 2, höchstens bis zum Ablauf seiner Amtszeit auf den Vorstand übertragen. In welchem Umfang er die Ausübung seiner Befugnisse auf den Vorstand übertragen will, ist in der Geschäftsordnung zu bestimmen.
(2) § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 sowie Absatz 4 Satz 2, § 35 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Satz 2 und 3 gelten entsprechend.