Die SBV ist berechtigt, das erste stellvertretende gewählte Mitglied zu den Aufgaben „Teilnahme an Arbeitsschutzaussitzungen, Arbeitsplatzbegehungen, Teilnahme an BEM-Gesprächen“ sowie das zweite stellvertretend gewählte Mitglied zu den Aufgaben „Teilnahme an Personalratssitzungen und Teilnahme an BEM-Gesprächen“ heranzuziehen.
Die SBV ist berechtigt, das jeweils mit der nächst höherer Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglied, entsprechend der Reihenfolge des Wahlergebnisses, in Fällen parallel liegender Einsatztermine einzusetzen.
Es wird der Geschäftsführung untersagt, dem ersten und zweiten stellvertretenden Mitglied, welches von der Antragstellerin zur Aufgabenerledigung nach § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogen wird, diese Tätigkeit zu verbieten oder diese in sonstiger Weise – durch Hinweise auf eine angeblich bestehende Arbeitspflicht oder durch Erklärung, der Freistellung werde nicht zugestimmt – am Einsatz zu behindern.
Es wird der Geschäftsführung untersagt, den stellvertretend gewählten Mitgliedern, die zur stellvertretenden Aufgabenerledigung nach § 177 Abs. 1 SGB IX entsprechend der Reihenfolge des Wahlergebnisses im Falle von Verhinderung – durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben der Vertrauensperson selbst oder des mit der nächst höheren Stimmzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds – insbesondre in Fällen parallel liegender Einsatztermine eingesetzt werden, durch Hinweise auf eine angeblich bestehende Arbeitspflicht oder durch Erklärung, der Freistellung werde nicht zugestimmt – am Einsatz zu behindern.
Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 19.05.2016, Az: 12 bv 7/15