Entschädigung wegen einer Diskriminierung

Entschädigung wegen einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung im Bewerbungsverfahren als Richterin
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 3. März 2011 entschieden, dass einer Bewerberin mit Schwerbehinderung eine Entschädigung nach dem AGG zusteht, weil sie sich um ein Richteramt in Baden-Württemberg und in Bayern beworben hatte und nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.

Die Klägerin hatte beide juristische Staatsexamina jeweils mit der Gesamtnote „befriedigend“ bestanden und sich im Jahr 2007 in Baden-Württemberg und Bayern erfolglos um eine Stelle als Richterin beworben. In beiden Ländern wurde sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, weil sie nach Auffassung der zuständigen Einstellungsbehörden mit ihren Examensnoten das Anforderungsprofil nicht erfülle. Die Klägerin forderte daraufhin in beiden Fällen eine Entschädigung nach dem AGG.

Nach ihrer Auffassung liegt eine Diskriminierung vor, da sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, obwohl der öffentliche Arbeitgeber schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches IX zu einem Vorstellungsgespräch einladen muss.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) stellte zwar klar, dass nach der entsprechenden Regelung im SGB IX eine Einladung dann unterbleiben darf, wenn die fachliche Eignung der schwerbehinderten Bewerberin bzw. des schwerbehinderten Bewerbers offensichtlich fehlt. Doch der Dienstherr darf sich in seiner Ablehnung nur dann auf Examensnoten berufen, wenn er vorab und bindend ein bestimmtes Notenniveau in dem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festgelegt hat. Dies war jedoch weder für die Richterstellen in Baden-Württemberg noch in Bayern der Fall.

Nach Auffassung des BVerwG war es deshalb rechtswidrig, die Klägerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, obwohl sie mit dem Zweiten Staatsexamen die Befähigung zum Richteramt erworben hat. Dies begründe die Vermutung für eine Diskriminierung im Bewerbungsverfahren und verpflichte zu einer Entschädigung – auch dann, wenn die Klägerin bei benachteiligungsfreier Auswahl wegen ihrer Noten ohnehin nicht eingestellt worden wäre.

BVerwG Urteil vom 03.03.2011- 5 C 15.10 und 16.10 (Quelle PM Nr. 16/2011 des BVerwG)

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