Krankheitsbedingte Kündigung bei Unterlassen eines BEM erneut gescheitert

Hat der Arbeitgeber entgegen seiner Verpflichtung aus § 167 Abs. 2 SGB IX bei einem Arbeitnehmer mit zahlreichen krankheitsbedingten Fehltagen ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt, so ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten unverhältnismäßig.

Beruft der Arbeitgeber sich darauf, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nutzlos gewesen wäre, so hat er umfassend und detailliert vorzutragen, warum weder ein Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können.

Urteilsbesprechung

LAG Hamm, 19.07.2016 – 7 Sa 1707/15