Gleichstellung

SGB IX § 2 (3)

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).


Die Voraussetzung für eine Gleichstellung ist,
dass dem behinderten Menschen ohne die Gleichstellung eine Beschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz nicht möglich ist. Dabei ist ein entscheidendes Kriterium die behinderungsbedingte mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht auf einem bestimmten Arbeitsplatz (vgl. Urteil des BSG vom 2.3.2000—B7 AL 46/99 R-).

§ 2 (3) SGB IX nennt zwei arbeitsmarktliche Situationen, die beide Elemente einer ganzheitlichen Prüfung im Einzelfall darstellen. So ist in jedem Fall zu überprüfen, ob die Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes notwendig ist, falls eine Gleichstellung zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes nicht erfolgen kann.

Die mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt muss in jedem Fall auf die Behinderung als die wesentliche Ursache zurückzuführen sein. Betriebliche Veränderungen u.a., von dem nicht Behinderte Menschen in gleichem Maße betroffen sind, können eine Gleichstellung ebenso wenig begründen wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine insgesamt ungünstige Arbeitsmarktlage.

Geeignet ist ein Arbeitsplatz,
wenn der behinderte Mensch unter Berücksichtigung von Art und Schwere seiner Behinderung die Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz auf Dauer ausüben kann. Geringfügige behinderungsbedingte Beeinträchtigungen der Aktionsfähigkeit schließen die Eignung nicht aus.

Die arbeitsmarktliche Wettbewerbssituation beschäftigter behinderter Menschen konkretisiert sich in der Situation am gegenwärtigen Arbeitsplatz. Beantragen beschäftigte behinderte Menschen die Gleichstellung, ist also zu prüfen, ob die Schwierigkeiten an diesem Arbeitsplatz, insbesondere die Befürchtungen, ihn zu verlieren, maßgeblich auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen sind. Allgemeine Darlegungen, dass sich das Leiden verschlimmern könnte und deshalb in Zukunft Leistungseinschränkungen zu erwarten sind oder dass mit der Gleichstellung das bestehende Beschäftigungsverhältnis oder allgemein die Integration ins Arbeitsleben leichter zu sichern seien, reichen nicht aus.

Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes können beispielsweise sein:

  • wiederholte und häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
  • verminderte Arbeitsleistung (auch bei behinderungsgerecht ausgestaltetem Arbeitsplatz),
  • dauernde verminderte Belastbarkeit, Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
  • eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.

Auch bei Beamten auf Lebenszeit sowie unkündbaren Angestellten und Arbeitern (auch Mandatsträger wie z.B. BR, PR, SBV) kann trotz deren besonderer Rechtsstellung die Hilfe des Schwerbehindertenrechts zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes durch eine Gleichstellung angezeigt sein, wenn der behinderte Mensch besondere Umstände vorträgt.

Diese können u.a. sein:

  • Die drohende Versetzung eines Beamten bei Auflösung seiner Dienststelle in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 26 BBG), wenn dadurch der bisherige Status erhalten werden kann und die übrigen Voraussetzungen für eine Gleichstellung vorliegen.
  • Die drohende Versetzung aus behinderungsbedingten Gründen auf einen anderen nicht gleichwertigen oder der Behinderung entsprechenden Arbeitsplatz.

Wegen des besonderen Status dieser behinderten Menschen bedarf es aber konkreter behinderungsbedingter Nachteile am Arbeitsplatz (z.B. Mitteilung des Dienstherrn, dass er beabsichtigt, einen behinderten Beamten in den Ruhestand zu versetzen oder die Beauftragung des Amtsarztes zur Prüfung der Dienstunfähigkeit).

Aus diesen Auszügen der Vorschriften zum Gleichstellungsverfahren ist deutlich erkennbar, dass Beamte grundsätzlich nicht von der Prüfung der Notwendigkeit einer Gleichstellung zum Erhalt bzw. zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes ausgenommen werden.

Ein weiterer Punkt für eine Gleichstellung ergibt sich aus  § 164 (4) SGB IX, dem Recht auf bevorzugte Berücksichtigung bei Qualifizierung. Aber auch, dass behindertenbedingte Krankenfehltage ggf. anders gewertet werden.

Wichtig ist aber stets, dass der Grund für die Gleichstellung sich aus der Behinderung ergeben muss. Also Probleme welche Behinderte und Nichtbehinderte gleicher Maßen treffen helfen nicht weiter.


Arbeitsmaterial der Bundesagentur für Arbeit


Wer kann warum wie gleichgestellt werden?

  • Hier gibt es Infos für Menschen, die eine Gleichstellung anstreben.
  • Hier gibt es die Anträge dazu.
  • Wie ist die Lage bei unkündbaren ArbeitnehmerInnen und bei BeamtInnen?

Urteile zur Gleichstellung bei REHADAT

Geeigneter Arbeitsplatz

Leitsatz: Auch ein gesundheitlich geeigneter Arbeitsplatz ist dann nicht geeignet im Sinne des Gesetzes, wenn damit ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist.
Die Gleichstellung kann dann auch dazu dienen, einen drohenden sozialen Abstieg zu verhindern.
SG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.1997 – S 19 Ar 114/96

Anmerkung: Eine Gleichstellung nach § 2 SchwbG kann nur erfolgen, wenn die Schwierigkeiten, einen geeigneten Arbeitsplatz zu behalten, überwiegend auf die Behinderung zurückzuführen sind. Auch eine Tätigkeit, mit der ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist, kann nach diesem Urteil des Sozialgerichts (SG) einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne der genannten Bestimmung ausschließen.
Wehrt sich der Arbeitgeber gegen die beantragte Gleichstellung, begründet dieser Umstand für sich allein noch nicht die Notwendigkeit einer Gleichstellung.

Neuer Arbeitsplatz

Leitsatz: Soll die Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erfolgen, müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein geeigneter Arbeitsplatz in Aussicht steht.
Landessozialgericht NW, Urteil vom 24.08.1998 – L 12 AL 162/97

Anmerkung: Für eine Gleichstellung nach § 2 SchwbG kommt es darauf an, ob der Behinderte wegen der festgestellten Behinderungen im Wettbewerb mit anderen nicht behinderten Mitbewerbern benachteiligt ist. Dies kann aber ohne Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes nicht geprüft werden. Die entfernte Möglichkeit eines geeigneten Arbeitsplatzes reicht nicht aus.

Gefährdung des Arbeitsplatzes

Leitsatz: Eine Gleichstellung ist dann möglich, wenn bei vorausschauender Betrachtung der Behinderte wegen seiner gesundheitlichen Schädigung ernstlich mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes rechnen muss.
SG Köln, Urteil vom 18.06.1997 – S 4 Ar 28/95

Anmerkung: Das Sozialgericht (SG) hat die Ablehnung der Gleichstellung für gerechtfertigt gehalten und diese Entscheidung maßgeblich auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Personalleiters gestützt, der eine Kündigung wegen der bisherigen Krankheitszeiten ausgeschlossen hatte.
Da durch die Beweisaufnahme auch kein leichterer Arbeitsplatz im Betrieb festgestellt wurde, konnte die Gleichstellung auch nicht deshalb ausgesprochen werden, weil der Behinderte nur mit ihrer Hilfe einen anderen Arbeitsplatz hätte erlangen können.
ZB 1/99

Diskussionsbeitrag zur Begrenzung des Sonderkündigungsschutzes (§ 168 SGB IX) durch § 173 Abs. 3 SGB IX bei Gleichstellungen.