Auch bei nur fünf Schwerbehinderten besteht Schulungsanspruch

Auch bei nur fünf schwerbehinderten Beschäftigten besteht Schulungsanspruch Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich

Die Schwerbehindertenvertrauensperson hat Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich auch für Schulungen, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit statt fänden.

Das Arbeitgericht Köln gibt einem Kläger recht, der in seiner Funktion als Schwerbehindertenvertreter für die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar während seiner Freischicht eine Gutschrift in Höhe der Seminarzeit (6,5 Stunden) gefordert hatte.
Die Argumentation der beklagten Arbeitgeberin, der in § 179 Abs. 6 SGB IX verwendete Begriff der „Tätigkeiten“ umfasse keine Weiterbildungsmaßnahmen und Schulungen von Schwerbehindertenvertretungen hätten nicht den gleichen Charakter von Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG, wurde damit ausdrücklich widersprochen.
Auch der Verweis der Arbeitgeberin, dass das Seminar ohnehin nicht erforderlich gewesen sei, da es sich ebenfalls an Betriebsräte richte und der Kläger lediglich fünf schwer behinderte Personen zu vertreten habe, wurde vom Gericht zurückgewiesen.

Zu Recht habe das Gericht bei der Auslegung des § 179 Abs. 6 SGB IX auch den § 37 Abs. 6 BetrVG berücksichtigt.
Die Schwerbehindertenvertrauenspersonen seien mit den Betriebsräten gleichzustellen.

Beim Begriff der Tätigkeit im Sinne des § 179 Abs. 6 SGB IX sei keine enge Begriffsauslegung vorzunehmen, so dass auch Schulungs- und Bildungsveranstaltungen unter den Tätigkeitsbegriff fallen würden.
Überdies ist eine Schulung erforderlich, wenn sie nach der konkreten Situation im Betrieb benötigt werde, um die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sachgerecht zu erfüllen.

ArbG Köln, Urteil vom 25.11.2008, Az.: 14 Ca 6811/07