Bei der Besetzung freier Stellen, die extern ausgeschrieben wurden, muss die Agentur für Arbeit kontaktiert werden. Denn gem. § 164 SGB IX sind alle Unternehmen (privat- und öffentlich-rechtlich) verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können.
Über die Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Unternehmen die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- oder Personalrat unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Die fachlich geeigneten schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber haben Anspruch zu einem Vorstellungsgespräch geladen zu werden. Geschieht dies nicht, so stehen ihnen Entschädigungsansprüche zu (dies auch nach § 1, 7, 15, 22 AGG und § 165 Abs. 2 SGB IX).
BAG vom 12.09.2006 – 9 AZR 807/05
Ein weiteres BAG-Urteil zu dem Thema:
Die Einstellung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers verstößt gegen eine gesetzliche Vorschrift nach § 99 Abs.2 Nr.1 BetrVG, wenn der AG vor der Einstellung nicht geprüft hat, ob der freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehindertem Arbeitnehmer besetzt werden kann.
BAG vom 14.11.1989 – 1 ABR 88/88
Klare Linien zur Vermeidung einer Diskriminierung bei Stellenbesetzungen
Diskussionsbeitrag dazu von Gagel/Schian