Mitbestimmungsrechte beim BEM-Verfahren

Wenn der Arbeitgeber das BEM in formalisierten bzw. systematischen Verfahren durchführen will, kommen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Ausgestaltung konkreter betrieblicher Verfahrensregelungen in Betracht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Darüber hinaus bestehen aber auch Mitbestimmungsrechte bezüglich der Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten einschließlich der elektronischen Erfassung und Auswertung von AU-Zeiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) sowie bezüglich der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Die gegenteilige Meinung einzelner Instanzengerichte, wonach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht anwendbar sei, wurde nun vom BAG abgelehnt, und damit der jahrelange Meinungsstreit zugunsten des Betriebsrats höchstrichterlich entschieden. Diese Entscheidung ist auch bedeutsam für Personalräte, soweit entsprechende personalvertretungsrechtliche Vorschriften bestehen.

Bei der Ausgestaltung des BEM ist für jede einzelne Regelung zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht. Ein solches kann sich bei allgemeinen Verfahrensfragen aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergeben.

BAG, Beschluss vom 13.03.2012, 1 ABR 78/10, Rdnr. 12