Nach § 179 Abs. 4 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung (SBV) von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Es gilt das Entgeltausfallprinzip.
Der SBV steht das Arbeitsentgelt zu, das es erzielt hätte, wenn es gearbeitet hätte und nicht SBV-Aufgaben wahrgenommen hätte.
Zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören:
- die Grundvergütung
- alle Zuschläge und Zulagen, die die SBV ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte, (Urteil dazu)
- insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
- Erschwernis- und Sozialzulagen,
- aber auch den Mehrverdienst aufgrund bisheriger Akkord- bzw. Prämienarbeit.
Dagegen gehören zum Arbeitsentgelt i. S. des § 179 Abs. 4 SGB IX bzw. keine Beträge, die nicht für die Arbeit selbst, sondern als Aufwendungsersatz gezahlt werden, wie z.B. Wegegeld, Auslösungen, Beköstigungszulagen usw.
Für die Frage, ob eine Leistung des Arbeitgebers zum Arbeitsentgelt i. S. des § 179 Abs. 4 SGB IX zu zählen ist oder nicht, ist unerheblich, ob die SBV die Arbeit, für die die zusätzliche Leistung bezahlt wird, tatsächlich geleistet hat oder nicht. Deshalb bleibt der Anspruch auf Erschwernis- und Schmutzzulagen bzw. Zusatzurlaub für besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten erhalten, wenn es infolge seiner Freistellung diese besonders gesundheitsgefährdenden Arbeiten nicht mehr verrichtet.
Urteile zu diesem Thema:
BAG v. 13.07.1994 – 7 AZR 477/93 (Druckindustrie)
BAG v. 05.04.2000 – 7 AZR 213/99 (Lokführer/Zugbegleiter)
LAG Hessen, Urt. v. 07.01.2008 – 12 Sa 387/05 (Telefonist)