Geltendmachung der Beteiligung bei Einstellung eines Beschäftigten

Geltendmachung der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Einstellung eines Beschäftigten in einem Jobcenter

  1. Der Personalrat einer Agentur für Arbeit kann beachtlich rügen, dass bei der Einstellung zur Beschäftigung in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) nur die dortige, nicht die eigene Schwerbehindertenvertretung mit der Auswahl befasst war.
  2. Das Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch – SGB IX – mit seinen Regelungen über die Schwerbehindertenvertretung gehört zu den Gesetzen, auf deren Einhaltung die Personalvertretung bestehen darf.
  3. Die Abgrenzung der Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretungen in der Agentur für Arbeit von der Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung in der gemeinsamen Einrichtung ist entsprechend der Abgrenzung der Zuständigkeiten der jeweiligen Personalvertretungen vorzunehmen.

VG Berlin, Beschluss v. 23.5.2012 – 71 K 3.12 –

Zuständige Schwerbehindertenvertretung bei Einstellung von Beschäftigten und anschließender Zuweisung zum Jobcenter
Zuständigkeiten von Träger und Geschäftsführer bei Einstellung

Nach Sinn und Zweck des § 95 Abs. 2 SGB IX ist bei einer beabsichtigten Einstellung – soweit sich unter den Bewerbern mindestens ein schwerbehinderter oder einem schwerbehinderten gleichgestellter Mensch befindet – diejenige Schwerbehindertenvertretung am Anhörungsverfahren zu beteiligen, die bei dem Arbeitgeber gebildet ist, der die Einstellung vornehmen wird. Daher ist die bei der Agentur für Arbeit gebildete Schwerbehindertenvertretung bei einer Einstellung von Arbeitnehmern auch dann zu beteiligen, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Einstellung eine Personalgestellung an die gemeinsame Einrichtung erfolgt.

Eine geplante Zuweisung der einzustellenden Arbeitnehmer an die gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II nach erfolgter Einstellung ändert nichts daran, dass die Schwerbehindertenvertretung des zuweisenden Trägers im Auswahlverfahren zu beteiligen ist.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.6.2012 – 18 TaBV 515/12 –

Revision: Rechtsbeschwerde beim BAG unter dem Aktenzeichen 7 ABR 71/12 wurde zurückgewiesen!

Leitsatz vom BAG:
Die bei dem Träger einer gemeinsamen Einrichtung iSv. § 44b SGB II bestehende Schwerbehindertenvertretung hat ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, der nach der Begründung des Arbeitsverhältnisses der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen werden soll, wenn sich unter den Bewerbern mindestens ein schwerbehinderter Mensch befindet. Das Beteiligungsrecht erstreckt sich auch auf die Teilnahme an dem für die Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblichen Auswahlverfahren einschließlich dazu geführter Vorstellungsgespräche (§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).