Zwangspensionierung ohne Anhörung rechtswidrig

Zwangspensionierung von Schwerbehinderten ist ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung § 178 (2) SGB IX rechtswidrig

Das Berliner Verwaltungsgericht hat in einem beamtenrechtlichen Zwangspensionierungsverfahren die zwei Jahre zurückliegende Zurruhesetzung eines Polizeibeamten aufgehoben. Der Beamte war mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. anerkannt und hatte bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellung mit Schwerbehinderten beantragt, § 2 Abs. 3 SGB XI.

Als Grund benannte er u.a. die drohende Zwangspensionierung, die durch einen behindertengerechten Arbeitsplatz verhindert werden könne. Die Bundesagentur hatte daraufhin den Dienstherrn von der Antragstellung informiert und später die Gleichstellung mit Schwerbehinderten wegen der Gefahr des Arbeitsplatzverlustes ausgesprochen.

Trotzdem hatte der Dienstherr in dem laufenden Zwangspensionierungsverfahren die Schwerbehindertenvertretung nicht angehört, weil der Beamte zum Zeitpunkt der Zwangspensionierung nicht gleichgestellt war. Was der Dienstherr nicht beachtet hatte war, dass die Gleichstellung auf das Datum der Antragstellung rückwirkt, § 151 Abs. 2 S. 2 SGB XI.

Die Wirkung eines Antrages auf Gleichstellung (mit einem behinderten Menschen) tritt unabhängig davon ein, ob und von wem der Dienstherr Kenntnis von dem Antrag erlangt hat (Rn 33).
Trotz zahlreicher Fehlzeiten und Erkrankungen eines Beamten ist nicht von vorneherein auszuschließen, dass eine Stellungnahme der Behindertenvertretung die Entscheidung des Dienstherrn in der Zurruhesetzungsfrage hätte beeinflussen können (Rn 35)

Das Berliner Verwaltungsgericht hob die Zurruhesetzung auf.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ es die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin – Brandenburg zu.

Urteil des VG Berlin vom 19.08.2008 zum Az. : VG 7 A 92.07