In dem Verfahren, das ein Sparkassenangestellter angestrengt hat, der sich durch seinen Arbeitgeber „gemobbt“ fühlte, ist die bisher weitest reichende Grundsatzentscheidung in Sachen Mobbing ergangen, die ein deutsches Gericht je getroffen hat.
Die Richter urteilten, der „systematische Psychoterror“ habe nicht nur die Menschenwürde des Klägers verletzt, sondern „in einer die Grenze zur strafbaren Körperverletzung berührenden Weise auch seine seelische und körperliche Gesundheit“. Im Verfahren bestätigte das Landesarbeitsgericht Erfurt eine einstweilige Verfügung der Vorinstanz, welche die geplante Degradierung des Mitarbeiters untersagte und dem Arbeitgeber 50.000 Mark Ordnungsgeld bei weiterem Mobbing androhte.
Die Zermürbung mit dem Ziel, einen Beschäftigten aus dem Betrieb zu drängen, wurde als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewertet und der Arbeitgeber verpflichtet, Angestellte vor „Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte“ zu schützen. Was den Opfern vor dem Erfurter Grundsatzurteil zu schaffen machte, war die Beweislage. Oft gibt es genug Aussagen gegen die Gemobbten – Zeugen zu ihren Gunsten sind aber selten aufzutreiben, da sie selber Repressionen fürchten. Die Erfurter Richter sahen in diesem Spannungsfeld „die Grundrisse eines fairen und auf Waffengleichheit achtenden Verfahrens“ gefährdet und milderten die Beweisnot des Betroffenen erheblich ab. So sollen die Aussagen des Betroffenen nicht nur als Behauptungen, sondern als Beweismittel berücksichtigt werden, damit sie vom Gericht umfassender gewürdigt werden können. Das Urteil ist deswegen wegweisend.
Die einstweilige Verfügung wegen Mobbings hat Präzedenzcharakter im Arbeitsgerichtsverfahren, obwohl Mobbing ein Massenphänomen ist.
Landesarbeitsgerichts Erfurt 5 Sa 403/2000.