Für SBV´n, die keine (Teil) Freistellung nach § 179 (4) SGB IX wahrnehmen besteht die Möglichkeit fest terminierte Sprechstunden einzuführen. Dies kann zeitgleich bzw. gemeinsam mit dem BR / PR geschehen, falls dieser welche durchführt. Wenn nicht, kann die SBV trotzdem eigene Sprechstunden einrichten.
Somit stell der Arbeitgeber (meistens) sofort die Frage: Wo steht das?
Dann solltet ihr erstmal (wie immer) zurückfragen: Wo steht, dass ich es nicht darf?
Die rechtlichen Grundlagen findet ihr hier:
§ 179 (9) SGB IX
Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Es finden sich aber noch weitere Fundstellen, die uns hier weiter helfen.
Im § 178 SGB IX steht u.a.,
dass die SBV darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt….. werden,
und Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt…….
Franz Josef Duewell (ehemaliger Vorsitzender Richter am BAG in Erfurt) meint dazu, dass es zur Durchführung der Überwachungspflicht nach § 178 (1) 1 SGB IX gehört, dass die Schwerbehindertenvertretung regelmäßige Sprechstunden einrichten darf. Im Übrigen erhält die SBV einen Großteil der zur Überwachung erforderlichen Informationen von der Belegschaft, wenn sie zur Erfüllung der Aufgabe Sprechstunden abhält.
Prof. Dr. Bernhard Knittel geht sogar noch weiter indem er eine Behinderung der Mandatsarbeit unterstellt.
Eine Behinderung im Sinne des § 179 (2) SGB IX liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Einführung bzw. Durchführung von Sprechstunden verhindert. Im Fall der Behinderung durch den Arbeitgeber steht der Schwerbehindertenvertretung wie auch der betrieblichen Interessenvertretung ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ist in Form eines Beschlussverfahrens zu erwirken.