Im Falle eines Betriebsübergangs geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten nach § 613a BGB auf den Betriebserwerber über.
Das BAG hat nun klargestellt, dass sich ein Betriebserwerber die Kenntnis des Rechtsvorgängers von der Schwerbehinderung zurechnen lassen muss.
Die Entscheidung ist auch aus anderen Gründen interessant.
Das BAG hat endgültig entschieden, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer die Schwerbehinderteneigenschaft innerhalb einer angemessenen Frist von drei Wochen (früher ein Monat) geltend machen muss.
Ferner greift im Fall des Betriebsübergangs nicht die Vorschrift des § 173 Abs. 3 SGB IX.