Formulare im Word-Format zur Durchführung der Wahl der SBV
Förmliches Wahlverfahren
|
§1-17 SchwbVWOist nur dann anzuwenden wenn im Betrieb bzw. in den für die Wahl zusammengefassten Betrieben mindestens 50 wahlberechtigte schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen beschäftigt sind oder wenn der Betrieb bei weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. |
Vereinfachtes Wahlverfahren |
§18-21 SchwbVWOBesteht der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen und sind dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren zu wählen. |
Allgemeines zur Wahl mit Wahlkalender |
|
In welchen Betrieben und Dienststellen ist eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen? |