Urteile zu der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Ausschüssen

Teilnahme der SBVan Erörterungsgesprächen des Personalrates
OVG Münster, Beschluss vom 2. 10. 1998 – 1 A 905/97.PVL


Gesprächen des Betriebsrates mit Arbeitgebervertretern
LAG Schleswig-Holstein Az: 3 TaBV 26/08 vom 10.09.2008


Teilnahmerecht der SBV an den Vorstandssitzungen des Personalrats
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 14.11.2008, 5 TaBV 36/08


Gemeinsame Sitzungen zwischen BR und AG (Arbeitsgruppen)
Das Recht der SBVzur beratenden Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen nach § 178 Abs. 4 SGB IX  umfasst auch die Teilnahme an Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse des Betriebsrats und des Arbeitgebers im Sinne des § 28 BetrVG.
BAG, Urteil vom 21.04.1993 7 ABR 44/92


Sitzungsteilnahme von Anfang bis Ende
Die SBV hat das Recht, an der gesamten Sitzung des Betriebs- bzw. Personalrats teilzunehmen. Dies gilt sowohl für den beratenden wie auch für den beschlussfassenden Teil der Sitzung.
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1979, VIII A 285/77


Wirtschaftsausschuss
Der Wirtschaftsausschuss im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist ein Ausschuss des Betriebsrats.
BAG, Beschluss vom 18.11.1980, 1 ABR 31/78


Wirtschaftsausschuss
Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten ist berechtigt, an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses des Betriebsrats teilzunehmen.
BAG, Beschluss vom 04.06.1987, 6 ABR 70/85


Teilnahmerecht der SBV an konstituierender Sitzung des Personalrats
Nach § 178 Abs. 4 SGB IX hat die SBV das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. April 2005, AN 7 P 04.00739, wurde festgestellt, dass der Ausschluss der Schwerbehindertenvertretung in der konstituierenden Sitzung des Personalrats rechtswidrig war (Prof. Dr. Knittel, SGB IX professionell, § 95 Randnummer 55 m.w. Nachweisen; ebenso Schreiben des  Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen; ebenso Birkenfeld/Schröder/Theis, PersVG LSA online, § 32 Randnummer 2; ebenso Rooschütz/Amend/Killinger, LPVG BW, § 34 Randnummer 2; ebenso Zeitschrift Behindertenrecht 4/2006, Seite 112).

Danach hat die SBV sehr wohl ein Teilnahmerecht an der konstituierenden Sitzung des Personalrats. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht die gegenteilige Rechtsauffassung des BayVGH vom 31.7.1996, 17 P 96.1403, im Lichte der Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts als obsolet angesehen.
Diese Einzelentscheidung aus den 90-er Jahren, die ausschließlich landesrechtlich statt bundesrechtlich argumentiert, ist daher schon im Ansatz verfehlt und als Fehlentscheidung abzulehnen. Eine am Wortlaut des BayPVG orientierte Auslegung ist auf bundesrechtliche Regelungen nicht übertragbar. Das gilt umso mehr, als eine „landesrechtliche Regelung – und sei es auch nur mittelbar im Wege einer Auslegung – nicht eine zwingende bundesrechtliche Norm unterlaufen kann“ (vgl. analog Prof. Dr. Knittel, SGB IX professionell, § 95 Randnummer 56a).

Hinweis:

Dies gilt auch für die konstituierende Betriebsratssitzung lt. BetrVG §29 (Bund-Digital, § 29 Rn 14)