Vergütungshöhe von Gebärdensprachdolmetscherleistungen

Immer wieder gibt es Streit um die Vergütungshöhe von Gebärdensprachdolmetscherleistungen im Rahmen der Arbeits- bzw. Studienassistenz. Das Gericht stärkte nun die Position einer hör- und sprachbeeinträchtigten Klägerin. Das Gericht hatte sich mit der Frage befasst, ob ein Gebärdensprachdolmetscher, der seine Tätigkeit im Rahmen einer (Arbeits-)Assistenz erbringt, nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu entlohnen oder ein geringerer Stundensatz angemessen sei. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass sich die Höhe der Vergütung aus § 17 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch I (SGB I) i.V.m. § 19 Abs. 2 S. 4 SGB X analog ergibt und sich die Kostenübernahme nach § 9 JVEG richtet. Der aktuelle Stundensatz liegt derzeit bei 75,- Euro/Stunde. Dies sei „wirtschaftlich verhältnismäßig, da sich die Tätigkeit des Gebärdensprachdolmetschers deutlich von der eines Übersetzers unterscheide, ein höheres Maß an Auslegung erfordere und insbesondere das simultane Dolmetschen erhöhten Anforderungen unterliege.

Fachbeitrag in Reha-Recht zur „Vergütung von Gebärdensprachdolmetschern“:

Häufig stellt sich Beteiligten die Frage, warum das Integrationsamt nur einen Teil des Stundensatzes in Höhe von 50,- Euro/Stunde vergütet. Das Integrationsamt bezuschusst die Finanzierung eines Gebärdendolmetschers aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe und weist dabei auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hin. Ein wichtiger Bestandteil dieser Fürsorgepflicht ist es, Arbeitsplätze behinderungsgerecht auszustatten. Das Integrationsamt erachtet es somit als zumutbar, dass ein Arbeitgeber einen Teil der Kosten für den Einsatz eines Gebärdendolmetschers selbst trägt. Da auch in anderen Fällen der behinderungsgerechten Anpassung eines Arbeitsplatzes oder dessen Umgebung das Integrationsamt Zuschüsse bewilligt und der Arbeitgeber dabei einen Anteil der Kosten selbst zu tragen hat, ist diese Handlungsweise auch schlüssig nachvollziehbar.

VG Mainz Urteil vom 07.05.2015, Az.: 1 K 716/14 MZ