Kündigungsschutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern gegen betriebsbedingte Kündigungen gestärkt
Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderten Arbeitnehmern behindertengerechte Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen, wenn dies im Betrieb möglich ist.
Dass Arbeitgeber nicht so ohne weiteres beschließen können, diese Stellen wieder zu streichen und dem schwerbehinderten Arbeitnehmer daraufhin betriebsbedingt zu kündigen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
Die unternehmerische Entscheidung einen leidensgerechten Arbeitsplatz in Wegfall zu bringen, erweist sich dann als unsachlich bzw. willkürlich, wenn der Arbeitgeber aus § 164 Abs. 4 SGB IX gleich wieder verpflichtet wäre, einen solchen zu schaffen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10