Kündigung schwerbehinderter „Schleckerfrau“ – Zustimmung des Integrationsamts rechtswidrig
Das VG Stuttgart hat entschieden, dass die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung einer „Schleckerfrau“ mit einem GdB 50 ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig war.
Die 1966 geborene Bezirksleiterin war bei Schlecker beschäftigt. Nach dem SGB bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Auf Antrag des Insolvenzverwalters der Fa. Schlecker erteilte das Integrationsamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Klage mit Bescheid vom 31.05.2012 eine solche Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin. Daraufhin wurde die Kündigung gegenüber der Klägerin am 06.06.2012 ausgesprochen; ihre hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ruht. Zudem erhob die Klägerin Klage gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes zum Verwaltungsgericht.
Das VG Stuttgart hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Das Integrationsamt habe sich bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung der Klägerin nur auf den sog. „Interessenausgleich“ zwischen dem Konkursverwalter und dem Gesamtbetriebsrat der Fa. Schlecker bezogen und dies damit begnügt, dass die Klägerin als „ausscheidende“ Beschäftigte auf der Namensliste genannt werde. Das Integrationsamt hätte sich aber sich vergewissern müssen, dass der „Interessensausgleich“ der besonderen Situation von schwerbehinderten Beschäftigten, insbesondere die der Klägerin, überhaupt Rechnung getragen habe. Der „Interessenausgleich“ lasse nicht erkennen, nach welchen Kriterien die eigentliche Sozialauswahl erfolgt sei. Insbesondere bleibe völlig unklar, ob die Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten bei der Auswahl besonders gewichtet worden sei und gegebenenfalls nach welchen Gesichtspunkten. Ein Punkte-Schema oder Vergleichbares enthielten weder der Interessenausgleich noch seine Anlagen. Der Insolvenzverwalter der Fa. Schlecker habe in dem Zustimmungsverfahren die Auswahlkriterien auch nicht dargelegt und sei vom Integrationsamt hierzu auch nicht aufgefordert worden.
VG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2013, Az: 11 K 3968/12