Personalakte – darf ich die lesen?
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, gemäß § 83 BetrVG, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
Alle Beamtinnen und Beamte haben das Recht, gemäß § 110 BBG, auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte.
Was darf in der Personalakte enthalten sein?
In einer Personalakte dürfen alle Dokumente enthalten sein, die zum Arbeitsverhältnis gehören. Dies beginnt mit den Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Anschreiben, Zeugnisse, Lichtbild,…) und geht über den Arbeitsvertrag, Fortbildungen, bis hin zu möglichen Abmahnungen.
z.B.:
Alle Daten der ursprünglichen Bewerbung, der aktuelle Arbeitsvertrag, das amtliche Führungszeugnis und alle Angaben zu Nebentätigkeiten.
Unterlagen für die staatlichen Stellen, wie z.B.: Krankenkasse, Sozialversicherungsausweis, Private Rentenversicherung, Direktversicherung, Pflegeversicherung, Lohn- und Gehaltsbescheinigungen und Lohnsteuer.
Führerschein oder Schwerbehindertenausweis
Privates wie z.B.: Scheidungsurteil, Pfändungsbeschluss
Weitere Unterlagen: Urlaub, Fehlzeiten, Beurteilungen, Abmahnungen, Protokolle von Mitarbeitergesprächen, Untersuchungen im Rahmen der Arbeitssicherheit, Gesundheitszeugnis und Weiterbildungsnachweise.
Weitere Links zu dem Thema:
Einsicht in die Personalakte – Wer?
Was in die Personalakte darf und was nicht