Das LAG Köln hatte sich mit einer Wahlanfechtung zu beschäftigen. Das BetrVG lässt es zu, bei einer BR-Wahl das Wahlausschreiben elektronisch zu versenden. Eine solche Möglichkeit sieht das Schwerbehindertenrecht bei der Wahl der SBV (noch) nicht vor. Aus diesem Grund wurde einer Wahlanfechtung aus formellen Gründen stattgegeben.
Ausgangslage:
Der Aushang des Wahlausschreibens zur Konzernschwerbehindertenvertretung in nur einem Betrieb des Konzerns verstößt gegen § 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 SchwbWVO.
Da § 5 Abs. 2 SchwbWVO nur den Aushang des Wahlausschreibens vorsieht, stellt die Versendung des Wahlausschreibens per Rundmail keine ausreichende Bekanntmachung dar. Gleiches gilt für die Veröffentlichung des Wahlausschreibens auf der Website der Konzernschwerbehindertenvertretung.
Bei der Verletzung des § 5 Abs. 2 SchwbWVO handelt es sich um einen Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Dem Aushang des Wahlausschreibens kommt bei der Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung keine geringere Bedeutung zu als bei der Wahl des Betriebsrats.
Bei der Wahl der SBV, GSBV und KSBV sollte deshalb darauf geachtet werden, dass das Wahlausschreiben in Papierform versandt wird.
LAG Köln, Beschluss vom 11.04.2008 Az.: 11 TaBV 80/07