Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

SGB IX

§ 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

AGG

§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

Verstoß – Wann?

Wann ist ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG bei Bewerbungen Schwerbehinderter bzw. Gleichgestellter gegeben. Also ab wann muss hier bei einer entsprechenden Klage des Bewerbers der AG beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.

Die Fakten hierfür sind:

  • Nichteinladung schwerbehinderter/gleichgestellter Bewerber im öffentl. Dienst
  • Nichtbeteiligung (unverzüglichem Beteiligung) der SBV bei Bewerbungen Schwerbehinderter/Gleichgestellter
  • Nichtbeteiligung der SBV bei der Prüfung gem. § 164 (1) Satz 1 und Satz 6 SGB IX (geeigneter Arbeitsplatz)
  • Nichtbeteiligung/-einbindung der AfA gem. § 164 (1) und § 165 (1) SGB IX
  • Nichtbeachtung von Förderpflichten  § 166 SGB IX
  • Alle o.a. Fakten wurden so auch vom BAG entsprechend als berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG gewertet.

Quelle: Behindertenrecht – Probeexemplar anfordern

Verweise zu AGG – Materialien

AGG-Gesetzestext

AGG-Gesetzesbegründung, 60 Seiten, Bundestagsdrucksache 16/1780

Leitfaden für Betriebsräte, 68 Seiten, Hans-Böckler-Stiftung

Entscheidungen und Verfahren zusammengestellt von einem RA

Beschwerdestelle ist einigungsstellenfähig

Antidiskriminierungsstelle des Bundes