Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber

  • Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber
  • Hohe Anforderungen an Abwägungs- und Informationspflichten des Arbeitgebers bei Kündigung eines Mitarbeiters mit Sonderkündigungsschutz
  • Ordentliche betriebsbedingte Kündigung eines ehemaligen Betriebsrats,
  • Schließung einer Betriebsabteilung, fehlende Übernahmemöglichkeit in eine andere Betriebsabteilung

Will der Arbeitgeber im Rahmen der Schließung einer Abteilung auch einen dort beschäftigten AN kündigen, der als Wahlbewerber Sonderkündigungsschutz nach §15 Abs.3 KSchG genießt, muss er nicht nur alle Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung ausloten. Im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung muss er auch die Ergebnisse dieser Prüfung mitteilen.

Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm am 11. Mai 2007. Der Arbeitgeber eines seit Jahren in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckenden Betriebes hatte entschieden, die Repro-Abteilung komplett zu schließen. Nachdem die Gesellschafterversammlung am 30.05.2006 diesen Beschluss gefasst hatte, wurde die Betriebsrätin darüber informiert, auch darüber, dass ein Mitarbeiter, der im April 2006 als Wahlbewerber für den Betriebsrat aufgetreten war (jedoch nicht gewählt wurde), ebenfalls gekündigt werden sollte. Die Betriebsrätin teilte noch am 30.05.2006 mit, dass sie zur Kündigung keine weitere Stellungnahme abgeben wolle; am 31.05.2006 wurde die Kündigung u.a. gegen den Wahlbewerber ausgesprochen.

Dagegen wandte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage. Einerseits sei die Anhörung des Betriebsrats nicht ausreichend erfolgt, andererseits beständen durchaus noch Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb, wenn auch nicht in der nun geschlossenen Abteilung.

Nachdem der Kläger vor dem Arbeitsgericht recht bekommen hatte, folgte auch das Landesarbeitsgericht dieser Auffassung. Der Arbeitgeber habe nicht vorgetragen, aus welchen Gründen eine weitere Beschäftigung des Klägers mit den bislang von ihm versehenen Arbeiten nicht möglich sei. Zwar sei die Abteilung geschlossen worden, in der der Kläger tätig war; daraus gehe aber noch nicht hervor, dass die Arbeiten nicht in anderen Abteilungen noch erforderlich sein konnten. Darüber hinaus sei vor allem die Anhörung des Betriebsrats nicht ausreichend gewesen. Der bloße pauschale Hinweis auf die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit sei jedenfalls bei einer Kündigung von Arbeitnehmern, für die nach dem Kündigungsschutzgesetz Sonderkündigungsschutz besteht, nicht ausreichend: „Die Beklagte hätte im Rahmen der Anhörung auch gegenüber der Betriebsrätin deutlich machen müssen, warum und aus welchen Gründen eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Bereich Satz/DTP mit den Füllarbeiten, die der Kläger zuletzt verrichtet hat, nicht mehr möglich gewesen ist. Das ist nicht geschehen.“

Das LAG Hamm hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11. Mai 2007, Az.: 10 Sa 1684/06