Zentrale Aussagen des Urteils:
- Eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder psychische Einschränkung mit sich bringt, kann einer Behinderung gleichzustellen sein.
- Die Verkürzung der Arbeitszeit kann als eine Vorkehrungsmaßnahme angesehen werden, die ein Arbeitgeber ergreifen muss, damit Menschen mit Behinderung arbeiten können.
Der Fall:
Im vorliegenden Fall hat HK Danmark, eine dänische Gewerkschaft, zwei Schadensersatzklagen im Namen zweier Arbeitnehmerinnen wegen deren Entlassung mit verkürzter Kündigungsfrist erhoben. HK Danmark macht geltend, dass die Arbeitgeber den beiden Arbeitnehmerinnen eine Arbeitszeitverkürzung hätten anbieten müssen, da bei ihnen eine Behinderung vorgelegen habe. Auch sei die nationale Bestimmung über die verkürzte Kündigungsfrist auf diese beiden Arbeitnehmerinnen nicht anwendbar, da ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten auf die Behinderung zurückzuführen seien.
Weitere Informationen zum Urteil:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. April 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-335/11 und C-337/11 Ring und Skouboe Werge.
Pressemitteilung des EuGH vom 11. April 2013
Quelle: www.reha-recht.de – Urteilsbesprechung