Aufgaben Betriebsrat

BetrVG § 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 SGB IX) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen (§ 178 Abs.4 SGB IX).

§ 32 gilt für alle BR-Sitzungen, unabhängig davon, ob Fragen schwerbehinderter AN anstehen und welche Themen auf der TO stehen. Er gilt auch für Arbeitsgruppen (§ 28a) und Ausschusssitzungen (§ 28) des BR (Arbeitsschutzausschuss, Betriebsausschuss, Wirtschaftsausschuss etc.).
Weiterhin gilt dies auch für die Teilnahme an Sitzungen bzw. gemeinsamer Ausschüsse mit dem AG und auch für Besprechungen nach BetrVG § 74.
Unterlässt der Vorsitzende die rechtzeitige Ladung, handelt er pflichtwidrig.
Die SBV hat das Recht Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen auf die TO der nächsten BR-Sitzung zu setzen.

BetrVG § 35 Aussetzung von Beschlüssen

(1) Erachtet die …. Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs.4 SGB IX) einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden
kann.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden;
dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.

Die Schwerbehindertenvertretung kann einen Aussetzungsantrag auch dann stellen, wenn sie entgegen § 178 Abs.2 SGB IX bei Maßnahmen gegenüber Schwerbehinderten nicht rechtzeitig und umfassend vorher vom AG unterrichtet bzw. angehört wurde (§ 178 Abs.4 SGB IX).

BetrVG § 80 Allgemeine Aufgaben

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze (hierzu gehört auch das SGB IX), Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und  Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung  entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen  mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis  zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt BetrVG § 79 entsprechend.