Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung

Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung – unmittelbar klagbarer Anspruch auch auf eine konkrete Tätigkeit möglich

Steht fest, dass ein schwerbehinderter Mensch die ihm zugewiesenen Tätigkeiten nicht mehr wahrnehmen kann und sieht die Arbeitgeberin trotzdem davon ab, dem Beschäftigten eine behinderungsgerechte Beschäftigung zuzuweisen, so kann den gesteigerten Fürsorgepflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen – wie sie in Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG i.V.m. § 164 Abs. 3 und 4 SGB IX Ausdruck gefunden haben – nur dadurch Rechnung getragen werden, dass dem schwerbehinderten Beschäftigten ein unmittelbar klagbarer Anspruch auf eine seiner Meinung nach konkrete behinderungsgerechte Beschäftigung eingeräumt wird.

LAG Hessen, Urteil v. 05.11.2012 – 21 Sa 593/10

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