AGG – Benachteiligung im internen Stellenbesetzungsverfahren – 5000 €

Ausgangslage:

Ein Arbeitnehmer (GdB 30, Gleichgestellt) der länger krank war und eine Umschulung absolvierte bewarb sich auf mehrere Stellen innerhalb der Klinik.
Im konkreten Fall als Facheinkäufer.
Er fragt nach einiger Zeit nach bzgl der Vergabe und erfährt, dass die Stellen bereits anderweitig besetzt wurde.
Die SBV wurde vor der Besetzung nicht informiert. Sie wurde auch nicht zum Vorstellungsgespräch geladen und erst nach der Stellenbesetzung informiert.

Forderung:

Die unterlassene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch stellt einen Verstoß gegen die §§ 81, 82 SGB IX dar. Eine Benachteiligung wegen der Behinderung wird gemäß § 22 AGG vermutet. Deswegen macht der Kläger eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern geltend.

Entscheidung:

Der für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignete Kläger kann aufgrund der Verfahrensbenachteiligung wegen seiner Behinderung im Auswahlverfahren eine Entschädigung von 5000 Euro gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG verlangen, da „ein schwerwiegender Fall einer Benachteiligung“ vorliegt.

Begründung:

Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX – Prüfung ob im Betrieb ein geeigneter schwerbehinderter Mitarbeiter …..
§ 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX – Beteiligung der SBV
§ 165 Satz 2 SGB IX – Ladung zum Vorstellungsgespräch

Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 03.07.2013 Az.: 14 Ca 8641/12 (bestandskräftig)