Unterschlagene Faktenlage macht Kündigung unwirksam

Bevor der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen kann, muss das Integrationsamt zustimmen.

Tritt nach der Betriebsratsanhörung, jedoch vor Zugang der Kündigung, durch das Bekanntwerden neuer Fakten eine wesentliche Änderung des dargestellten Sachverhaltes ein, ist der Betriebsrat erneut anzuhören.
Dies gilt insbesondere, wenn sich durch eine geänderte Faktenlage eine vorherige Unterrichtung des Betriebsrates als irreführend herausstellt.

Unterschlägt der Arbeitgeber die neue Faktenlage, ist die Kündigung unwirksam.

BAG, Urteil vom 22.09.16 – 2 AZR 700/15