Mitbestimmung des Betriebsrates bei Versetzung

Eine Versetzung, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsrecht unterliegt, ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches für mehr als einen Monat. Sie liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich übertragen wird, so dass der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit ändert.
Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches ist etwa dann anzunehmen, wenn der Arbeitsort sich ändert, der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen zugewiesen wird oder sich die Umstände ändern, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

In dem Urteil behandelt das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Voraussetzungen, die bei einer Versetzung vorliegen müssen. Sie sind von erheblicher Bedeutung, da bei einer Versetzung der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Bei der Versetzung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Umsetzung einer Altenpflegekraft für mehr als einen Monat von einer Station auf eine andere in einem Seniorenheim. Das Gericht entschied, dass es sich jedenfalls dann um eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsrechts handelt, wenn die einzelnen Stationen organisatorisch eigenständig sind.

BAG, Beschluss vom 29.02.2000 — 1 ABR 5/99